§ 80 SPolG - Sachliche Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Amtliche Abkürzung
SPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Für die Gefahrenabwehr sind die Polizeiverwaltungsbehörden zuständig, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind die Ortspolizeibehörden sachlich zuständig.

(3) Bei Gefahr im Verzug oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann jede Polizeiverwaltungsbehörde in ihrem Bezirk die Aufgaben einer anderen Polizeiverwaltungsbehörde wahrnehmen. Die an sich zuständige Polizeiverwaltungsbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.

(4) Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten kann unbeschadet der Zuständigkeit der Vollzugspolizei der Ortspolizeibehörde auf Antrag die Befugnis übertragen, die Verkehrsüberwachung innerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich des ruhenden Verkehrs (Halt- und Parkverstöße) und fließenden Verkehrs (Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen gemäß § 37 StVO) wahrzunehmen. Die Ortspolizeibehörde kann in diesen Fällen Ordnungswidrigkeiten erforschen und Verwarnungen nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erteilen. Das Nähere regelt das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten durch Verwaltungsvorschrift.

(5) Die Bergbehörden sind zuständig für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus verlassenen Grubenbauen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen, sowie von Gefahren, die von der unverritzten Lagerstätte ausgehen (Gasaustritte).