§ 46 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 45 Abs. 1 in den Ruhestand zu versetzen, so hat sein Dienstvorgesetzter nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand zu erklären, ob er ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig hält, seine Amtspflichten zu erfüllen.
(2) Die nach § 50 Abs. 1 zuständige Stelle ist an die Erklärung des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.