§ 5 BauFordSiG
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- BauFordSiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 213-2
Baugeldempfänger, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist und deren in § 1 Abs. 1 bezeichnete Gläubiger zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Konkurseröffnung benachteiligt sind, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie vorsätzlich zum Nachteil der bezeichneten Gläubiger den Vorschriften des § 1 zuwidergehandelt haben.