§ 38 LKHG - Eigenständigkeit, Rechtsform und Wirtschaftlichkeit von Krankenhäusern
Bibliographie
- Titel
- Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
- Amtliche Abkürzung
- LKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2 2
(1) Krankenhäuser müssen wirtschaftlich eigenständige Betriebe sein. Sie sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu betreiben.
(2) Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände und Landeswohlfahrtsverbände können Krankenhäuser sowie die organisatorisch und wirtschaftlich mit dem Krankenhaus verbundenen Einrichtungen
- 1.nach den Vorschriften der Krankenhausrechnungsverordnung,
- 2.als Eigenbetriebe oder
- 3.in einer Rechtsform des privaten Rechts nach Maßgabe der §§ 103 bis 106a und 108 der Gemeindeordnung.
(3) Absatz 2 gilt für Einrichtungen, die einem Krankenhaus vergleichbar sind, entsprechend.
(4) Wird das Krankenhaus als Eigenbetrieb geführt, nimmt die Betriebsleitung im Sinne des § 33 Abs. 1 die nach dem Eigenbetriebsgesetz der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben wahr.
(5) Ministerium wird eine ständige Arbeitsgruppe für Wirtschaftlichkeit im Krankenhaus eingerichtet. In ihr sind die Kostenträger und die Krankenhäuser zu gleichen Teilen vertreten.
(6) Die Arbeitsgruppe für Wirtschaftlichkeit im Krankenhaus befasst sich mit der Beurteilung der Kosten eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Krankenhauses. Dazu gehören insbesondere die Koordinierung von Prüfungen, die Auswertung und Fortentwicklung gewonnener Erkenntnisse und die Aufstellung einheitlicher Beurteilungs- und Prüfungsrichtlinien. Die Richtlinien sind auch für andere nach Landesrecht vorgeschriebene Prüfungen verbindlich. Prüfungsergebnisse sind der Arbeitsgruppe zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht nur Prüfungen nach der Landeshaushaltsordnung.