§ 3a SächsKAG - Festsetzungsverjährung
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 51-1
(1) Die Festsetzung von Kommunalabgaben sowie die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist gemäß Absatz 2 oder 3 abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 129 der Abgabenordnung. Die Fristen sind gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf
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der Abgabenbescheid den Bereich der für die Abgabenfestsetzung zuständigen Behörde verlassen hat oder
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bei öffentlicher Zustellung die Benachrichtigung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die allgemeine Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. § 169 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 170 Abs. 2 und 3 sowie §171 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung gelten entsprechend. § 171 Abs. 3 und 3a der Abgabenordnung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass im Falle der Zurücknahme oder Aufhebung eines Verwaltungsakts wegen Unwirksamkeit einer Abgabensatzung die Festsetzungsfrist spätestens drei Jahre nach Zurücknahme oder Aufhebung des Verwaltungsakts endet und dass anstelle des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie des § 101 der Finanzgerichtsordnung§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung finden. § 171 Abs. 4 und 6 bis 14 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
(3) Für Beiträge gemäß § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Satz 6 (Erstbeiträge), § 26 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 und 2 sowie gemäß § 127 in Verbindung mit § 133 des Baugesetzbuches besteht eine besondere Festsetzungsfrist. Sie beträgt 20 Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem erstmals alle Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht, mit Ausnahme des Erlasses der Beitragssatzung, erfüllt sind (Vorteilslage), frühestens jedoch mit Ablauf des Jahres 1999. Absatz 2 Satz 3 sowie § 171 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung gelten entsprechend.