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§ 100 BbgKVerf - Genehmigungspflichten (1)

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

Entscheidungen der Gemeinde über

  1. 1.

    die Gründung und Übernahme eines Unternehmens nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und die Beteiligung an einem Unternehmen gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 4 sowie die wesentliche Erweiterung des Gegenstandes eines Unternehmens nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 sowie

  2. 2.

    die Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform

bedürfen der kommunalaufsichtlichen Genehmigung. Die Veräußerung eines Unternehmens sowie von Geschäftsanteilen hieran bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, soweit die Voraussetzungen nach § 79 Abs. 3 vorliegen.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 4 Abs. 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) tritt das Gesetz am Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen in Kraft.