§ 100 BbgKVerf - Genehmigungspflichten (1)
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
Entscheidungen der Gemeinde über
- 1.
die Gründung und Übernahme eines Unternehmens nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und die Beteiligung an einem Unternehmen gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 4 sowie die wesentliche Erweiterung des Gegenstandes eines Unternehmens nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 sowie
- 2.
die Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform
bedürfen der kommunalaufsichtlichen Genehmigung. Die Veräußerung eines Unternehmens sowie von Geschäftsanteilen hieran bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, soweit die Voraussetzungen nach § 79 Abs. 3 vorliegen.