§ 222 SGB V - Überschreiten einer Beitragssatz-Obergrenze bei Betriebskrankenkassen und Innungskrankenkassen
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
- Amtliche Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
(1) Decken bei einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse Beiträge in Höhe von 12 vom Hundert der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder zusammen mit den sonstigen Einnahmen die Ausgaben nicht, ist eine Erhöhung der Beiträge nur möglich, wenn ihr die stimmberechtigten Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber in dem Verwaltungsrat jeweils mehrheitlich zustimmen.
(2) Kommt ein solcher Beschluß nicht zustande, setzt die Aufsichtsbehörde auf Vorschlag des Vorstands die Beiträge so fest, daß sie zusammen mit den sonstigen Einnahmen die Ausgaben der Krankenkasse decken, oder schließt die Krankenkasse. Für das Verfahren bei Schließung gelten die §§ 154, 155 und 164 entsprechend. Bei Innungskrankenkassen kann die Aufsichtsbehörde auch die Krankenkasse mit anderen Innungskrankenkassen vereinigen. Für das Verfahren bei Vereinigung gilt § 160 entsprechend.