Art. 14 BayKrG - Förderung von Anlauf- und Umstellungskosten sowie Grundstückskosten
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG)
- Amtliche Abkürzung
- BayKrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2126-8-A
(1) Auf Antrag werden gefördert:
- 1.Anlaufkosten,
- 2.Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen,
- 3.Kosten für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken,
sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind. Es sind nur die Maßnahmen und die Kosten zu berücksichtigen, die den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Kosten werden gefördert, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre (Betriebsgefährdung). Eine Förderung wird nur gewährt, wenn zu erwarten ist, dass mit ihr die Betriebsgefährdung nicht nur vorübergehend beseitigt werden kann. Eine Betriebsgefährdung in diesem Sinn liegt vor, wenn die Kosten nach Absatz 1 in zumutbarer Weise weder aus Rücklagen noch aus zu erwartenden Überschüssen des Krankenhauses noch aus dem Vermögen des Krankenhausträgers finanziert werden können und wenn deshalb eine ausreichende Versorgung der Patienten im Rahmen der Aufgabenstellung des Krankenhauses beeinträchtigt würde. Dem Vermögen des Krankenhausträgers ist das Vermögen anderer natürlicher oder juristischer Personen hinzuzurechnen, die unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ihn ausüben können; dies gilt nicht für kirchliche, kommunale und staatlich verwaltete Stiftungen. Dem Vermögen im Sinn der Sätze 3 und 4 sind außerdem zuzurechnen
- 1.die in dem letzten Jahr vor der Antragstellung vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen,
- 2.die in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen zu Gunsten des Ehegatten oder zu Gunsten von Verwandten in auf- und absteigender Linie, soweit diese nicht gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke zum Gegenstand hatten.
Bei größeren innerbetrieblichen Änderungen kann Krankenhausträgern der Einsatz des Vermögens erlassen werden.
(3) Dem Krankenhausträger obliegt es, die zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen zu belegen, insbesondere die Vermögenslage des Krankenhauses, das Vermögen des Trägers und anderer Personen im Sinn von Absatz 2 Satz 4 sowie Verfügungen nach Absatz 2 Satz 5 zu offenbaren.