§ 171 StVollzG - Grundsatz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
- Amtliche Abkürzung
- StVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 312-9-1
Für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft gelten § 119 Abs. 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 49, 51 bis 121b, 179 bis 187) entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Haft entgegenstehen oder im Folgenden etwas anderes bestimmt ist. (1)
Nach Nummer 8 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) sollen in § 171 die Wörter "(§§ 3 bis 49, 51 bis 121, 179 bis 187)" durch die Wörter "(§§ 3 bis 49 sowie 51 bis 121)" ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.