§ 77 HSchG - Wahl des weiterführenden Bildungsganges

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) 1Die Wahl des Bildungsganges nach dem Besuch der Grundschule ist Sache der Eltern. 2Wird der Bildungsgang sowohl schulformbezogen als auch integriert angeboten, können die Eltern zwischen beiden Formen wählen. 3Der Besuch eines weiterführenden Bildungsganges setzt Eignung voraus.

(2) Die Eignung einer Schülerin oder eines Schülers für einen weiterführenden Bildungsgang ist gegeben, wenn bisherige Lernentwicklung, Leistungsstand und Arbeitshaltung eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des gewählten Bildungsganges erwarten lassen.

(3) 1Bei der Wahl des weiterführenden Bildungsganges haben die Eltern Anspruch auf eingehende Beratung. 2Sie teilen ihre Entscheidung der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer der abgebenden Jahrgangsstufe mit. 3Zur Entscheidung nimmt die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters schriftlich Stellung. 4Die Stellungnahme muss eine Empfehlung für den Bildungsgang oder die Bildungsgänge enthalten, für den oder für die die Eignung der Schülerin oder des Schülers nach Maßgabe des Abs. 2 gegeben ist. 5Wird dabei dem Wunsch der Eltern widersprochen, so ist ihnen eine erneute Beratung anzubieten. 6Halten die Eltern ihre Entscheidung aufrecht, so erfolgt die Aufnahme in den gewählten Bildungsgang. 7Satz 4 gilt auch bei der Wahl einer Förderstufe, Mittelstufenschule oder einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule.

(4) Ist bei der Wahl einer Förderstufe oder einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule die Aufnahme in eine Förderstufe oder in eine schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule nicht möglich, gilt für den Übergang in einen weiterführenden Bildungsgang Abs. 3 Satz 2 bis 6 entsprechend.

(5) An schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen (§ 27) sind die Informations- und Entscheidungsrechte der Eltern bei der Ersteinstufung von Schülerinnen und Schülern in Fachleistungskurse den Vorschriften des Abs. 3 entsprechend zu wahren.

(6) 1Für die endgültige Entscheidung über den weiteren Bildungsweg am Ende der Förderstufe gilt Abs. 3 Satz 1 bis 5 entsprechend. 2Der Übergang in den Bildungsgang der Realschule oder des Gymnasiums setzt voraus, dass ihn die Klassenkonferenz der abgebenden Förderstufe befürwortet.