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§ 31 HGO - Ausschluss vom Wahlrecht

Bibliographie

Titel
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Amtliche Abkürzung
HGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-1

Nicht wahlberechtigt ist,

  1. 1.
    derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist, dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
  2. 2.
    wer infolge Richterspruchs oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften das Wahlrecht nicht besitzt.