Versionsverlauf

§ 73 LPVG

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2035

Der Personalrat wirkt mit bei

  1. 1.
    Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs,
  2. 2.
    Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
  3. 3.
    grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen bei Wirtschaftsbetrieben,
  4. 4.
    Grundsätzen über die Durchführung der Berufsausbildung der Beamten mit Ausnahme der Gestaltung von Lehrveranstaltungen und der Auswahl von Lehrpersonen.