Art. 18 BauKaG - Satzungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Amtliche Abkürzung
BauKaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2133-1-I

(1) Die Kammern können ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln.

(2) Die Kammern haben durch Satzung Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.

    die beruflichen Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder (Berufsordnung),

  2. 2.

    die Wahl und die Zusammensetzung der Vorstände,

  3. 3.

    die Wahl, Einberufung und Geschäftsordnung der Vertreterversammlungen sowie deren Ausschüsse,

  4. 4.

    die Schlichtungsausschüsse,

  5. 5.

    die Beiträge und Gebühren,

  6. 6.

    die Bildung von Untergliederungen und

  7. 7.

    die Haushaltspläne.

(3) 1Satzungen nach Abs. 2 bedürfen keiner Genehmigung. 2Satzungen nach Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 sind im Bayerischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen.