Art. 109 LKrO - Ausführungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Amtliche Abkürzung
LKrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2020-3-1-I

(1) Das Staatsministerium des Innern erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsvorschriften. Es wird insbesondere ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechts verordnungen zu regeln:

  1. 1.
    den Inhalt und die Gestaltung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans, der Finanzplanung und des Investitionsprogramms, ferner die Veranschlagung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum,
  2. 2.
    die Ausführung des Haushaltsplans, die Anordnung von Zahlungen, die Haushaltsüberwachung, die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen und die Behandlung von Kleinbeträgen,
  3. 3.
    die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen und die Vergabe von Aufträgen,
  4. 4.
    die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen und deren Mindesthöhe,
  5. 5.
    die Geldanlagen und ihre Sicherung,
  6. 6.
    die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände; dabei kann die Bewertung und Abschreibung auf einzelne Bereiche beschränkt werden,
  7. 7.
    die Kassenanordnungen, die Aufgaben und die Organisation der Kreiskasse und der Sonderkassen, den Zahlungsverkehr, die Verwaltung der Kassenmittel, der Wertgegenstände und anderer Gegenstände, die Buchführung sowie die Möglichkeit, dass die Buchführung und die Verwahrung von Wertgegenständen von den Kassengeschäften abgetrennt werden können,
  8. 8.
    den Inhalt und die Gestaltung der Jahresrechnung und die Abwicklung der Vorjahresergebnisse,
  9. 9.
    den Aufbau und die Verwaltung, die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Prüfung der Eigenbetriebe,
  10. 10.
    die Prüfung der Jahresrechnungen und der Jahresabschlüsse, die Prüfung der Kreiskasse und der Sonderkassen, die Abschlussprüfung und die Freistellung von der Abschlussprüfung, die Prüfung von Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung im Bereich des Finanzwesens der Landkreise, die Rechte und Pflichten der Prüfer, die über Prüfungen zu erstellenden Berichte und deren weitere Behandlung sowie die Organisation der staatlichen Rechnungsprüfungsstellen der Landratsämter,
  11. 11.
    das Verfahren bei der Errichtung der Kommunalunternehmen sowie die Umwandlung von Kapitalgesellschaften in Kommunalunternehmen und den Aufbau, die Verwaltung, die Wirtschaftsführung sowie das Rechnungs- und Prüfungswesen der Kommunalunternehmen.

Das Staatsministerium des Innern wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit und mit dem Staatsministerium der Finanzen die Wirtschaftsführung der Krankenhäuser und der Pflegeeinrichtungen der Landkreise durch Rechtsverordnung zu regeln.

(2) Das Staatsministerium des Innern erlässt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften und gibt Muster, insbesondere für

  1. 1.
    die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung,
  2. 2.
    die Gliederung und die Gruppierung des Haushaltsplans und des Finanzplans,
  3. 3.
    die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des Finanzplans und des Investitionsprogramms,
  4. 4.
    die Gliederung, die Gruppierung und die Form der Vermögensnachweise,
  5. 5.
    die Kassenanordnungen, die Buchführung, die Jahresrechnung und ihre Anlagen,
  6. 6.
    die Gliederung und die Form des Wirtschaftsplans und seiner Anlagen, des Finanzplans und des Investitionsprogramms, des Jahresabschlusses, der Anlagenachweise und der Erfolgsübersicht für Eigenbetriebe und für Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen,

im Allgemeinen Ministerialblatt bekannt. Es kann solche Muster für verbindlich erklären. Die Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben in die Gliederung und die Gruppierung des Haushaltsplans und des Finanzplans und die Zuordnung der vermögenswirksamen Vorgänge in die Gliederung und die Gruppierung der Vermögensnachweise kann durch Verwaltungsvorschrift in gleicher Weise verbindlich festgelegt werden. Die Verwaltungsvorschriften zur Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplans und des Finanzplans sind im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen.