§ 14c SchwpestV - Weiter gehende Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- SchwpestV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7831-1-41-20
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung des Ausbruchs der Schweinepest bei Wildschweinen für den gefährdeten Bezirk oder das Überwachungsgebiet weiter gehende Maßnahmen nach § 79 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, bleibt unberührt.