§ 62 BbgWG - Selbstüberwachung

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Die Wasserbehörde kann anordnen, dass der Betreiber von Anlagen, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen, auf seine Kosten die Beschaffenheit des Rohwassers entweder durch eine von der obersten Wasserbehörde zugelassene oder von der zuständigen Behörde nach § 15 Abs. 4 und § 14 Abs. 2 Satz 2 der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), geändert durch Artikel 363 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), bekannt gemachte Stelle untersuchen zu lassen hat. Sie kann zulassen, dass der Betreiber die Untersuchungen ganz oder teilweise selbst durchführt. Die Wasserbehörde kann weiterhin Anordnungen treffen, insbesondere über

  1. 1.
    Häufigkeit, Art, Ort und Umfang der Probenahmen,
  2. 2.
    Behandlung und Untersuchung der entnommenen Proben, insbesondere, welche Merkmale des entnommenen Rohwassers zu untersuchen und wie diese Merkmale zu ermitteln sind, und
  3. 3.
    die Vorlage der Untersuchungsergebnisse.

(2) Die Wasserbehörde kann anordnen, dass der Betreiber auf seine Kosten im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Vorfeldmessstellen zu errichten und Untersuchungen des dort vorhandenen Grundwassers durchzuführen oder durchführen zu lassen hat, soweit dies für das frühzeitige Erkennen von Verunreinigungen erforderlich ist. Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden.