Art. 81 BayBO - Baueinstellung

Bibliographie

Titel
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Amtliche Abkürzung
BayBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2132-1-I

(1) 1Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert, abgebrochen oder beseitigt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. 2Das gilt insbesondere, wenn

  1. 1.
    die Ausführung eines genehmigungspflichtigen oder nach Art. 86 zustimmungspflichtigen Vorhabens entgegen den Vorschriften des Art. 72 Abs. 5 bis 7 begonnen wurde,
  2. 2.
    das Vorhaben entgegen Art. 79 Abs. 1 oder Abs. 2 oder über das nach Art. 76 erlaubte vorläufige Ausmaß hinaus fortgesetzt wurde oder
  3. 3.
    Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit dem CE-Zeichen (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) oder dem Ü-Zeichen (Art. 24 Abs. 4) gekennzeichnet sind oder
  4. 4.
    bei der Ausführung eines Vorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird.

(2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz der Anordnung der Einstellung unerlaubt fortgesetzt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln, überwachen und die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.