§ 147 HGO - Vereinigungen der Gemeinden und Gemeindeverbände
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
Die Landesregierung soll mit den Vereinigungen, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände zur Förderung ihrer Interessen bilden, Verbindung wahren. Sie soll diese Vereinigungen bei der Vorbereitung von Gesetzen und Rechtsverordnungen, durch die die Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände berührt werden, hören.