§ 21 SPolG - Sicherstellung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1252 Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
- Amtliche Abkürzung
- SPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
Die Polizei kann eine Sache sicherstellen,
- 1.
um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
- 2.
um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen,
- 3.
wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
- a)
sich zu töten oder zu verletzen,
- b)
Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
- c)
fremde Sachen zu beschädigen,
- d)
die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.