§ 167 BEG
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
- Amtliche Abkürzung
- BEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 251-1
§§ 166, 167 Abs. 1: Abk. v. 28.7.1951, 1953 II 560
(1) Personen, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus Gründen ihrer Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte geschädigt worden und bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 sind, haben Anspruch auf Entschädigung für einen dauernden Schaden an Körper oder Gesundheit.
(2) Von der Entschädigung nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wer
- 1.ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat;
- 2.ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er dort als Flüchtling aufgenommen worden ist;
- 3.sich Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.
(3) §§ 6 bis 10, 12 finden entsprechende Anwendung.