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§ 84 BbgSchulG - Konferenz der Schülerinnen und Schüler

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Amtliche Abkürzung
BbgSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
5530-1

(1) An jeder Schule wird eine Konferenz der Schülerinnen und Schüler gebildet. Mitglieder der Konferenz sind alle Sprecherinnen und Sprecher ab der Jahrgangsstufe 4. Werden in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 Sprecherinnen und Sprecher gewählt, nehmen diese beratend an der Konferenz der Schülerinnen und Schüler teil.

(2) Mitglieder der Konferenz der Schülerinnen und Schüler mit beratender Stimme sind je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Elternkonferenz und der Konferenz der Lehrkräfte. Ein hierfür benanntes Mitglied der Schulleitung soll auf Wunsch der Konferenz der Schülerinnen und Schüler an dieser teilnehmen.

(3) Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler vertritt die schulischen Interessen aller Schülerinnen und Schüler der Schule, beteiligt sich an der Verwirklichung des Bildungsauftrags der Schule und fördert die Mitwirkungs- und Verantwortungsbereitschaft der Schülerinnen und Schüler.

(4) Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Schülersprecherin oder einen Schülersprecher der Schule und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Abweichend von Satz 1 kann die Konferenz der Schülerinnen und Schüler beschließen, dass die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule direkt von allen Schülerinnen und Schülern der Schule aus dem Kreis der Schülerschaft gewählt wird. Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule ist stimmberechtigtes Mitglied der Konferenz der Schülerinnen und Schüler. Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler wählt aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler der Schule die Mitglieder der Schulkonferenz sowie ein Mitglied des Kreisrates der Schülerinnen und Schüler. Ebenso wählt sie die beratenden Mitglieder der Elternkonferenz, der Konferenz der Lehrkräfte und der Fachkonferenzen. Sie wählt je ein beratendes Mitglied weiterer Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Eltern an der Schule, sofern nicht entsprechende Teilkonferenzen der Schülerinnen und Schüler gebildet wurden.

(5) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher lädt die Konferenz mindestens dreimal im Jahr ein. Die Schulleitung lädt eine neugebildete Konferenz der Schülerinnen und Schüler spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr ein.

(6) Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler kann bis zu drei Lehrkräfte der Schule zu Vertrauenslehrkräften wählen. Diese Lehrkräfte sollen an den Sitzungen der Gremien der Schülerinnen und Schüler mit beratender Stimme teilnehmen. Sie sind berechtigt, Auskünfte über Angelegenheiten, die ihnen in dieser Funktion anvertraut wurden, gegenüber Vorgesetzten zu verweigern, soweit nicht strafrechtliche Tatbestände betroffen sind.

(7) Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler kann während der Unterrichtszeit zweimal im Schulhalbjahr, darüber hinaus mit Zustimmung der Schulkonferenz, für bis zu zwei Stunden eine Versammlung aller Schülerinnen und Schüler der Schule einberufen. Die Versammlung der Schülerinnen und Schüler dient der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten. Im Benehmen mit der Schulkonferenz kann sie schulische Veranstaltungen durchführen.

(8) Sind für einzelne Schulteile Teilkonferenzen der Lehrkräfte eingerichtet worden kann die Konferenz der Schülerinnen und Schüler entsprechende Teilschülerkonferenzen bilden. Teilschülerkonferenzen nehmen die Rechte der Konferenz der Schülerinnen und Schüler wahr, soweit sie nur den jeweiligen Teil der Schule betreffen und die Konferenz der Schülerinnen und Schüler nichts anderes beschließt. Sie wählen eine Sprecherin oder einen Sprecher und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie je ein beratendes Mitglied für die entsprechenden Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Eltern.

(9) Schülersprecherinnen und Schülersprecher sind von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer für die Tätigkeit in überschulischen Gremien im notwendigen Umfang freizustellen.