§ 43 StudPlVergVO LSA - Losverfahren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Studienplatzvergabe in Sachsen-Anhalt (Studienplatzvergabeverordnung Sachsen-Anhalt).
- Redaktionelle Abkürzung
- StudPlVergVO LSA,ST
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.106
(1) Sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese von der Hochschule durch das Los an deutsche und ausländische Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die für das Sommersemester bis zum 15. April und für das Wintersemester bis zum 15. Oktober bei der Hochschule die Zulassung schriftlich beantragt haben. Ist das Vergabeverfahren in einem Studiengang vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen, kann die Hochschule eine frühere Frist bestimmen, die in geeigneter Weise bekannt zu geben ist. Die Sätze 1 und 2 finden auch Anwendung auf die Vergabe freier Studienplätze in höheren Fachsemestern. Über die Zulassung entscheidet das Los.
(2) Das Ergebnis der Vergabe der Studienplätze ist von der Hochschule in geeigneter Weise bekannt zu geben.
(3) Soweit die Hochschule die Stiftung mit der Durchführung des Losverfahrens beauftragt, gilt § 5 Abs. 6 Satz 9.