§ 29 GnO NW - Auflagen und Weisungen
Bibliographie
- Titel
- Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
- Amtliche Abkürzung
- GnO NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 321
(1) Bei Bewilligung bedingter Strafaussetzung können Auflagen und Weisungen erteilt werden, denen der Verurteilte während der Dauer der Bewährungszeit nachzukommen hat.
(2) Auflagen sollen dazu dienen, dem Verurteilten sein Fehlverhalten deutlich zu machen, und ihn dazu anhalten, für das begangene Unrecht Genugtuung zu leisten, insbesondere den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen. Dem Verurteilten kann auch die Zahlung eines Geldbetrages zu Gunsten der Staatskasse oder einer gemeinnützigen Einrichtung binnen bestimmter Frist, ggf. in angemessenen Teilzahlungen, auferlegt werden. Die Frist kann nachträglich, jedoch nicht über das Ende der Bewährungszeit hinaus, verlängert werden.
(3) Weisungen sollen dem Verurteilten helfen, in Zukunft ein straffreies Leben zu führen. Weisungen können sich insbesondere auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit, Freizeit, Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder Umgang des Verurteilten beziehen. Einem besonders gefährdeten oder hilfsbedürftigen Verurteilten kann die Weisung erteilt werden, sich einem Bewährungshelfer zu unterstellen. Wird zum Bewährungshelfer eine Person bestellt, die nicht als hauptamtlicher Bewährungshelfer tätig ist, so belehrt die Gnadenbehörde den Bewährungshelfer über seine Aufgaben und verpflichtet ihn zu ihrer Erfüllung. Im Einzelnen ist Abschnitt H der AV des JM vom 2.1.1968 (4260-I A. 1 - JMBl. NW. S. 26 -) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Durch Auflagen und Weisungen dürfen keine unzumutbaren Anforderungen an den Verurteilten gestellt werden.
(5) Bei Bewilligung bedingter Strafaussetzung können Auflagen und Weisungen auch nachträglich und auch zusätzlich erteilt werden. Auflagen und Weisungen können geändert werden, wenn die Änderung erforderlich ist, um den mit der Strafaussetzung zur Bewährung verfolgten Zweck zu erreichen. Für das Verfahren gilt § 31 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 entsprechend.