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§ 256 SGB III - Beratung und Vorabentscheidung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) Das Landesarbeitsamt berät den Unternehmer und den Betriebsrat auf Verlangen über die Förderungsmöglichkeiten von Eingliederungsmaßnahmen im Rahmen der Sozialplanverhandlungen.

(2) Auf Antrag des Unternehmers entscheidet das Landesarbeitsamt im voraus, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Maßnahme gefördert werden kann.