Versionsverlauf


  • ab 16.07.2009 (aktuelle Fassung)

§ 14 GebGBbg - Gebührenbemessung

Bibliographie

Titel
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Amtliche Abkürzung
GebGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
203-1

(1) Sind Rahmengebühren für die öffentliche Leistung vorgesehen oder erfolgt eine Festsetzung für mehrere öffentliche Leistungen, so sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen

  1. 1.

    der mit der öffentlichen Leistung verbundene Verwaltungsaufwand und

  2. 2.

    die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der öffentlichen Leistung für den Schuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse.

(2) Werden die Gebühren reduziert, so verringern sich die Gebührenanteile, die an die anderen Gebührengläubiger nach § 13 Abs. 1 Satz 4 abzuführen sind, entsprechend ihrem jeweiligen Verhältnis an der Gesamtgebühr.

(3) Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.