§ 20a BG LSA - Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- BG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.1
(1) Von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der ein Diplom im Sinne des Artikels 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), erlangt hat, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, der mit dem Berufsbild einer Laufbahn im wesentlichen übereinstimmt, darf die Ableistung des für die Laufbahn vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes oder die für den Erwerb der Befähigung für die Laufbahn besonderer Fachrichtung vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit nicht gefordert werden. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften. Soweit entsprechende Regelungen nicht getroffen sind, entscheidet der Landespersonalausschuß über die Anerkennung und die Ausgleichsmaßnahme.
(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.