§ 82 KostO - Musterregister
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- KostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-1
(1) Für jede Eintragung und Niederlegung eines einzelnen Musters oder Modells nach § 7 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen vom 11. Januar 1876 (Reichsgesetzblatt S. 11) - Geschmacksmustergesetz - wird, wenn die Schutzfrist auf nicht länger als drei Jahre beansprucht wird (§ 8 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes), eine Gebühr von 3 Deutsche Mark für jedes Jahr erhoben. Wird ein Paket mit Mustern oder Modellen niedergelegt (§ 9 Abs. 4 des Geschmacksmustergesetzes), so werden für jedes darin enthaltene Muster oder Modell 30 Deutsche Pfennig, insgesamt jedoch mindestens 3 Deutsche Mark erhoben.
(2) Nimmt der Urheber gemäß § 8 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes eine längere Schutzfrist in Anspruch, so wird für jedes weitere Jahr bis zum zehnten Jahre einschließlich eine Gebühr von 6 Deutsche Mark, vom elften bis fünfzehnten Jahre eine Gebühr von 9 Deutsche Mark für jedes einzelne Muster oder Modell erhoben.
(3) Für jeden Eintragungsschein sowie für jeden sonstigen Auszug aus dem Musterregister wird eine Gebühr von je 3 Deutsche Mark erhoben.