§ 78 KWO LSA - Schnellmeldungen, vorläufige Ergebnisse der Wahlen der hauptamtlichen Bürgermeister und Landräte
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
Bei den ersten auf Grund des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt stattfindenden Wahlen der hauptamtlichen Bürgermeister und Landräte sind Schnellmeldungen Gemäß § 66 Abs. 6 über das vorläufige Ergebnis dieser Wahlen nach dem Muster der Anlage 22 zu erstatten. Der Kreiswahlleiter fasst die vorläufigen Ergebnisse der Wahlen der hauptamtlichen Bürgermeister zusammen und meldet dieses sowie das vorläufige Ergebnis der Wahl des Landrates dem Landeswahlleiter. In kreisfreien Städten meldet der Gemeindewahlleiter das vorläufige Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters dem Landeswahlleiter. § 66 Abs. 8 gilt entsprechend.