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§ 16 NWaldLG - Kommunalwald, Genossenschaftswald

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Amtliche Abkürzung
NWaldLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) Um Kommunalwald und Genossenschaftswald fachkundig (§ 15 Abs. 1 bis 3) zu bewirtschaften, können die kommunalen Körperschaften und die Realverbände eigenes fachkundiges Personal in ausreichender Zahl einsetzen oder durch privatrechtlichen Vertrag mit

  1. 1.
    der Landesforstverwaltung,
  2. 2.
    der Landwirtschaftskammer,
  3. 3.
    einer anderen kommunalen Körperschaft oder
  4. 4.
    einem privaten Unternehmen oder einer Einzelperson, sofern diese eine fachkundige (§ 15 Abs. 2 und 3) Bewirtschaftung nachprüfbar gewährleisten,

vereinbaren, dass Waldflächen gemäß Absatz 2 gegen ein jährliches Entgelt betreut werden. Als eigenes fachkundiges Personal im Sinne des Satzes 1 gelten auch fachkundige (§ 15 Abs. 3 Satz 2) Bedienstete von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen, in denen die Körperschaft Mitglied ist.

(2) Die Betreuung erstreckt sich darauf,

  1. 1.
    den periodischen Betriebsplan und den jährlichen Wirtschaftsplan aufzustellen (Betriebs- und Wirtschaftsplanung) und
  2. 2.
    die Wirtschaftsmaßnahmen und die Überprüfungen, ob Gefahren durch Schadorganismen im Sinne des § 13 Abs. 2 abzuwehren sind, zu organisieren und zu leiten (Betriebsleitung).

Die Betreuung kann auf die Betriebs- und Wirtschaftsplanung (Satz 1 Nr. 1) oder auf die Betriebsleitung (Satz 1 Nr. 2) beschränkt werden. Zur Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 hat die Körperschaft geeignete Arbeitskräfte, Transportmittel und Geräte in der erforderlichen Anzahl zu stellen. Die Betriebsleitung umfasst nicht

  1. 1.
    die Holzverwertung (Käuferheranführung, Holzverkauf, Holzvorzeigung), die Saat- und Pflanzgutverwertung, gutachtliche Äußerungen und fachliche Beratung in besonderen Fällen, den Forstschutz und die Verkehrssicherung,
  2. 2.
    die Finanzbuchführung, die Kostenrechnung, den Abschluss von Werk- und Dienstverträgen, die Grundstücksverwaltung sowie die Verwaltung von nicht zur Holzgewinnung bestimmten Sonderkulturen (Nebennutzung) und Nebenbetrieben.

(3) Die Tätigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 sind von der Landesforstverwaltung und der Landwirtschaftskammer als Pflichtaufgabe vertraglich zu übernehmen. Dabei kann die Betriebsleitung (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) vertraglich ausgeschlossen werden. Die Tätigkeiten nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 1 können zusätzlich übernommen werden, ausgenommen der hoheitliche Forstschutz (§ 36).

(4) Das jährliche Forstbetreuungsentgelt für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 richtet sich nach allgemeinen Sätzen, die die Landesforstverwaltung und die Landwirtschaftskammer unter Berücksichtigung des Aufwandes sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Förderungswürdigkeit jeweils für die von ihnen betreuten Wälder festlegen.

(5) Die kommunale Körperschaft oder der Realverband kann den Betreuungsvertrag mit der Landesforstverwaltung oder der Landwirtschaftskammer, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende des Forstwirtschaftsjahres kündigen.