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§ 84 LPVG

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2035

(1) Polizei-Bezirkspersonalräte werden gebildet

  1. 1.
    bei den Landespolizeibehörden für die Kreispolizeibehörden,
  2. 2.
    bei der Direktion der Bereitschaftspolizei für die ihr unterstehenden Polizeieinrichtungen.

Die Mitglieder der Polizei-Bezirkspersonalräte bei den Landespolizeibehörden werden von den Beschäftigten der Kreispolizeibehörden und der in § 82 Abs. 2 bezeichneten Dienststellen, die des Polizei-Bezirkspersonalrats bei der Direktion der Bereitschaftspolizei von den Beschäftigten der ihr unterstehenden Polizeieinrichtungen und der Direktion der Bereitschaftspolizei gewählt.

(2) Beim Innenminister wird ein Polizei-Hauptpersonalrat gebildet, dessen Mitglieder von den Beschäftigten der in § 82 bezeichneten Dienststellen gewählt werden.