§ 84 LPVG
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
- Amtliche Abkürzung
- LPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2035
(1) Polizei-Bezirkspersonalräte werden gebildet
- 1.bei den Landespolizeibehörden für die Kreispolizeibehörden,
- 2.bei der Direktion der Bereitschaftspolizei für die ihr unterstehenden Polizeieinrichtungen.
Die Mitglieder der Polizei-Bezirkspersonalräte bei den Landespolizeibehörden werden von den Beschäftigten der Kreispolizeibehörden und der in § 82 Abs. 2 bezeichneten Dienststellen, die des Polizei-Bezirkspersonalrats bei der Direktion der Bereitschaftspolizei von den Beschäftigten der ihr unterstehenden Polizeieinrichtungen und der Direktion der Bereitschaftspolizei gewählt.
(2) Beim Innenminister wird ein Polizei-Hauptpersonalrat gebildet, dessen Mitglieder von den Beschäftigten der in § 82 bezeichneten Dienststellen gewählt werden.