Versionsverlauf


§ 26 LWG - Inhalt von Erlaubnis und Bewilligung
(zu §§ 4, 7, 8 WHG(1)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) In der Erlaubnis und Bewilligung sind insbesondere Ort, Art, Umfang und Zweck der zulässigen Gewässerbenutzung sowie Art und Umfang der dem Gewässerbenutzer obliegenden Überwachungsmaßnahmen festzulegen.

(2) Der Umfang der Gewässerbenutzung ist so festzulegen, dass die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d, 32c und 33a WHG nicht gefährdet wird, insbesondere die Anforderungen des nach § 24 Abs. 3 Satz 2 für verbindlich erklärten Maßnahmenprogramms erfüllt werden, jede vermeidbare Beeinträchtigung der Gewässerbeschaffenheit und der Durchgängigkeit des Gewässers unterbleibt, die Niedrigwasserführung und bei stehenden Gewässern der Wasserspiegel nicht nachteilig verändert werden sowie die Grundwasserentnahme die Neubildung auf Dauer nicht überschreitet. Benutzungsbedingungen und Auflagen sind insbesondere zulässig, um nachteilige Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen und um sicherzustellen, dass die der Gewässerbenutzung und der Einhaltung der Benutzungsbedingungen und Auflagen dienenden Anlagen und Einrichtungen nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik gestaltet und betrieben werden.

(3) Die Erlaubnis oder Bewilligung schließen die Genehmigung nach § 47 Abs. 1 und § 54 ein, soweit sie nicht ausdrücklich einer gesonderten Entscheidung vorbehalten wurde.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).