Art. 43 PAG - Mitwirkungspflichten der Diensteanbieter

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Amtliche Abkürzung
PAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2012-1-1-I

(1) Ist eine Datenerhebung nach Art. 42 Abs. 1, auch mit Mitteln des Art. 42 Abs. 2, oder Art. 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 angeordnet, hat jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), nach Maßgabe der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen in der jeweils geltenden Fassung der Polizei die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen.

(2) 1Unter den Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 kann die Polizei auf Anordnung durch den Richter von Diensteanbietern verlangen,

  1. 1.

    ihr vorhandene Telekommunikationsverkehrsdaten im Sinn von § 96 Abs. 1 TKG der in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 genannten Personen zu übermitteln,

  2. 2.

    Auskunft über deren zukünftige Telekommunikationsverkehrsdaten zu erteilen oder

  3. 3.

    ihr die für die Ermittlung des Standortes eines Mobilfunkendgerätes dieser Personen erforderlichen spezifischen Kennungen, insbesondere die Geräte und Kartennummer mitzuteilen.

2 Art. 42 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Soweit es zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist, kann die Polizei von Diensteanbietern auch die Übermittlung der nach § 113b TKG gespeicherten Daten zu den in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 genannten Personen verlangen. 4Die Übermittlung von Daten über Telekommunikationsverbindungen, die zu diesen Personen hergestellt worden sind, darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung ihres Aufenthaltsorts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(3) Telekommunikationsverkehrsdaten sind alle nicht inhaltsbezogenen Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes auch unabhängig von einer konkreten Telekommunikationsverbindung technisch verarbeitet werden, einschließlich der nach § 113b TKG gespeicherten Daten, insbesondere

  1. 1.

    Berechtigungskennung, Kartennummer, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,

  2. 2.

    Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,

  3. 3.

    vom Kunden in Anspruch genommene Telekommunikationsdienstleistung,

  4. 4.

    Endpunkte fest geschalteter Verbindungen, ihr Beginn und Ende nach Datum und Uhrzeit.

(4) 1Unter den Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 kann die Polizei auf Anordnung durch den Richter von denjenigen, die geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, Auskunft über dort gespeicherte Nutzungsdaten im Sinn des § 15 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) verlangen. 2Das Auskunftsverlangen kann auch auf künftige Nutzungsdaten erstreckt werden. 3 Art. 42 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Polizei kann von Diensteanbietern verlangen, dass diese ihr Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 TKG sowie § 14 Abs. 1 TMG erhobenen Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.

(6) 1Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Abs. 5 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft auf Anordnung durch den Richter und nur dann verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten zum Zeitpunkt des Ersuchens vorliegen. 2Dies gilt nicht, wenn der Betroffene von dem Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist aktenkundig zu machen.

(7) Die Auskunft nach Abs. 5 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden.

(8) Die nach den Abs. 2 und 4 bis 7 verlangten Daten sind der Polizei unverzüglich zu übermitteln.

(9) Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) entsprechend anzuwenden, soweit nicht eine Entschädigung nach dem TKG oder dem TMG zu gewähren ist.