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§ 42 HDO

Bibliographie

Titel
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Amtliche Abkürzung
HDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
325-5

(1)

Die Disziplinarkammer entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern, von denen einer rechtskundig sein muss. Einer der Beisitzer soll der Laufbahn und möglichst auch dem Verwaltungszweig des Beamten angehören. Die Disziplinarkammer entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).