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§ 26 NJAVO - Leitung der Ausbildung und Dienstaufsicht

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

(1) Die Leitung der Ausbildung und die Dienstaufsicht über die Referendarinnen und Referendare obliegen den Oberlandesgerichten. Abweichend von Satz 1 kann

  1. 1.
    das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium in der dritten Pflichtstation und in der Wahlstation, soweit in der öffentlichen Verwaltung ausgebildet wird, auf die Bezirksregierungen,
  2. 2.
    das Justizministerium in der vierten Pflichtstation im Einvernehmen mit den Rechtsanwaltskammern auf diese,
  3. 3.
    das Oberlandesgericht in den anderen Ausbildungsstationen auf das Landgericht, in dessen Bezirk die Referendarin oder der Referendar ausgebildet wird,

einzelne Befugnisse, die nicht durch Rechtsvorschrift zugewiesen sind, übertragen.

(2) Die Referendarin oder der Referendar untersteht in ihrer oder seiner dienstlichen Tätigkeit den Weisungen der Ausbildungsstelle, der Leitung der Arbeitsgemeinschaft und der Ausbilderin oder des Ausbilders am Arbeitsplatz.