§ 108 SOG LSA - Erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen Beschuldigte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- SOG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 205.2
Gegen Beschuldigte findet § 21 keine Anwendung, solange § 81b der Strafprozeßordnung gegen diese Person Maßnahmen zu Zwecken des Erkennungsdienstes zuläßt.