§ 29 SLVO - Praxisaufstieg in die Laufbahngruppe des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
- Amtliche Abkürzung
- SLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5
(1) Unbeschadet des § 28 können Beamtinnen und Beamte im mittleren Steuerverwaltungsdienst bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses zur Laufbahn des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes zugelassen werden, wenn sie
- 1.
an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben,
- 2.
nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit für den Aufstieg geeignet erscheinen,
- 3.
mindestens das dritte Beförderungsamt innehaben,
- 4.
über eine überdurchschnittliche Beurteilung verfügen und
- 5.
in einer sechsmonatigen berufsbegleitenden Aufstiegsausbildung mit abschließender Prüfung die Befähigung zum gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung nachgewiesen haben.
(2) Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung zugelassen wurden, können grundsätzlich nur Ämter bis zur Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A verliehen werden.
(3) Beamtinnen und Beamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A innehaben, kann in besonders begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Landespersonalausschusses ein Amt der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A verliehen werden.