§ 4 SolzG 1995 - Zuschlagsatz

Bibliographie

Titel
Solidaritätszuschlaggesetz 1995
Amtliche Abkürzung
SolzG 1995
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-6-12

1Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. 2Er beträgt nicht mehr als 20 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen der Bemessungsgrundlage und der nach § 3 Abs. 3 bis 5 jeweils maßgebenden Freigrenze. 3Bruchteile eines Pfennigs bleiben außer Ansatz.