§ 6a HHG 2023 - Umsetzung des Grundsatzes der Rehabilitation vor Versorgung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023)
- Redaktionelle Abkürzung
- HHG 2023,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 630
(1)Melde- und Aufnahmeverpflichtung
Die Ressorts sind verpflichtet, dem Landesamt für Finanzen zeitnah Beamtinnen und Beamte zu melden, bei denen durch amtliches Gutachten festgestellt wurde, dass sie ihren Dienst im bisherigen Tätigkeitsbereich nicht weiter ausüben können, sie aber noch für andere Bereiche innerhalb der Landesverwaltung dienstfähig sind. Dies gilt nicht, wenn ein anderweitiger Einsatz im eigenen Ressort auf Dauer möglich ist. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, dem Landesamt für Finanzen nach Satz 1 gemeldete Beamtinnen und Beamte der anderen Ressorts zu übernehmen. Die Übernahme der Beamtinnen und Beamten erfolgt auf Vorschlag des Landesamtes für Finanzen im Benehmen mit dem übernehmenden Ressort.
(2)Stellenverteilung
Von den im Haushaltsjahr freien oder frei werdenden Planstellen sind 30 Planstellen für die Übernahme von Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 zu verwenden, die sich wie folgt auf die Ressorts verteilen:
Staatskanzlei: 1
Ministerium des Innern: 8
Ministerium der Justiz: 4
Ministerium für Schule und Bildung: 5
Ministerium für Kultur und Wissenschaft: 1
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration: 1
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung: 1
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr: 1
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales: 1
Ministerium der Finanzen: 5
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie: 1
Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz: 1.
(3)Erfüllung und Weiterbestehen der Aufnahmeverpflichtung
Die Aufnahmeverpflichtung ist erfüllt, wenn die Beamtin oder der Beamte zur aufnehmenden Dienststelle mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet oder versetzt und auf einer Planstelle nach Absatz 2 geführt wird. Die Aufnahmeverpflichtung gilt als erfüllt, wenn das Landesamt für Finanzen der aufnehmenden Dienststelle nicht Beamtinnen und Beamte in der entsprechenden Anzahl vorschlägt. Soweit ein Ressort der Verpflichtung zur Übernahme nicht bis zum Ende des Haushaltsjahres nachkommt, bleibt diese in den folgenden Haushaltsjahren unbeschadet neu entstehender Verpflichtungen bestehen.
(4)Einrichtung und Umwandlung von Planstellen im Haushaltsvollzug
Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können zugunsten des abgebenden Ressorts bis zu 30 Planstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" (kw) zusätzlich eingerichtet werden
- 1.
für den Fall einer Vermittlung an einen anderen Dienstherren oder
- 2.
für den Fall einer mehrjährigen Abordnung innerhalb der Landesverwaltung zum Zweck der Erprobung oder Qualifizierung für eine anderweitige Verwendung.
Im Rahmen der Übernahme auf eine Planstelle nach Absatz 2 kann diese mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen entsprechend der zur Stellenführung erforderlichen Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung (§ 17 Absatz 5 Satz 1 Landeshaushaltsordnung) umgewandelt werden. Im Fall der Umwandlung ist die Planstelle mit einem Rückumwandlungsvermerk ("ku mit Freiwerden dieser Planstelle") zu versehen.
(5)Unterrichtung des Landtags
Das Ministerium der Finanzen unterrichtet den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags zum 31. März des Folgejahres über die in den Ressorts im Vorjahr erfolgte Projektumsetzung.