§ 6 SFischG - Selbstständige und beschränkte Fischereirechte
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
- Amtliche Abkürzung
- SFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
(1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen (selbstständige Fischereirechte), bleiben aufrechterhalten, soweit sie bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestanden haben.
(2) Absatz 1 gilt auch für selbstständige Fischereirechte, die auf das Hegen, Fangen oder Aneignen nur einzelner Fische, auf die Benutzung bestimmter Fangmittel, auf eine bestimmte Zeit, auf den Fang für den häuslichen Gebrauch oder in anderer Hinsicht beschränkt sind (beschränkte Fischereirechte).
(3) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett, so folgt ein selbstständiges oder beschränktes Fischereirecht dem veränderten Bett. Bestanden am bisherigen fließenden Gewässer mehrere selbstständige oder beschränkte Fischereirechte, so bestimmt sich deren räumliche Ausdehnung am veränderten fließenden Gewässer nach dem Verhältnis, in dem sie zueinander standen. Bildet sich ein neuer Arm oder entsteht eine Abzweigung, so erstreckt sich das Fischereirecht auch auf diese.
(4) Ein selbstständiges oder beschränktes Fischereirecht gilt, sofern es nicht schon vorher diese Rechtseigenschaft hatte, vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an als ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. Es ist auch ohne Eintragung in das Grundbuch gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs wirksam. Der Fischereiberechtigte oder der Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks kann die Eintragung ins Grundbuch oder Wasserbuch beantragen.
(5) Auf ein Recht im Sinne des Absatzes 1 findet § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
(6) Ein neues selbstständiges oder beschränktes Fischereirecht darf nicht begründet werden.
(7) Selbstständige oder beschränkte Fischereirechte, die nicht im Grundbuch oder Wasserbuch eingetragen sind, erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, wenn die Eintragung in das Grundbuch oder Wasserbuch nicht vorher beantragt wird.