§ 17 SSpG - Zusammensetzung des Kreditausschusses
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
- Amtliche Abkürzung
- SSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 762-1
(1) Der Kreditausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats als Vorsitzendem und mindestens vier, höchstens sechs weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2. Für die Führung des Vorsitzes sowie die Stellvertretung im Falle der Verhinderung gilt § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Der Verwaltungsrat bestimmt die Zahl der weiteren Mitglieder des Kreditausschusses. Für jedes weitere Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt.
(2) Die weiteren Mitglieder des Kreditausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte für die Dauer ihrer Amtszeit im Verwaltungsrat bestellt. Sie können abberufen werden. Scheidet ein weiteres Mitglied oder ein Stellvertreter aus, so wird ein Nachfolger bestellt.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Kreditausschusses mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende des Kreditausschusses kann einzelne Mitglieder des Vorstandes von der Teilnahme entbinden.
(4) Die weiteren Mitglieder des Kreditausschusses sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeit erhalten der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder eine angemessene Entschädigung, über die der Verwaltungsrat beschließt. Die Entschädigung des Vorsitzenden unterliegt nicht der Abführungspflicht. Die Sparkassenaufsichtsbehörde setzt im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern durch allgemeine Anordnung einen Rahmen.