§ 35 BRAO - Zurücknahme der Zulassung
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) Die Zulassung bei einem Gericht kann zurückgenommen werden,
- 1.wenn der Rechtsanwalt nicht binnen drei Monaten nach der ersten Zulassung bei einem Gericht den Eid nach § 26 leistet;
- 2.wenn der Rechtsanwalt nicht binnen drei Monaten seit seiner Zulassung bei einem Gericht seiner Pflicht nachkommt, seinen Wohnsitz in dem Oberlandesgerichtsbezirk zu nehmen und an dem nach § 27 bestimmten Ort seine Kanzlei einzurichten;
- 3.wenn der Rechtsanwalt nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 gemachte Auflage erfüllt;
- 4.wenn der Rechtsanwalt nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt;
- 5.wenn der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks oder seine Kanzlei aufgibt, ohne daß er von den Pflichten des § 27 befreit worden ist;
- 6.wenn die Voraussetzungen, unter denen die Zulassung bei einem Gericht nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 versagt werden kann, erst nach der Zulassung eingetreten sind.
(2) 1Die Zulassung wird von der Landesjustizverwaltung zurückgenommen. 2Vor der Zurücknahme sind der Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. 3Die Rücknahmeverfügung ist mit Gründen zu versehen. 4Sie ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. 5Gegen die Zurücknahme der Zulassung kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Verfügung bei dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. 6Zuständig ist der Ehrengerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk er als Rechtsanwalt zugelassen ist. 7Der Antrag hat aufschiebende Wirkung. 8Ist es im öffentlichen Interesse geboten, so kann der Ehrengerichtshof anordnen, daß die Verfügung der Landesjustizverwaltung zu vollziehen sei.