§ 15 AbgG - Berücksichtigung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,SN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-3
(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament im Deutschen Bundestag, in der ehemaligen Volkskammer in der Zeit zwischen 18. März und 2. Oktober 1990 und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gelten auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinne des § 13. Werden durch die Anrechnung von Mandatszeiten die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Altersentschädigung gezahlt.
(2) Die Höhe der Altersentschädigung beträgt für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Landtag ein Achtel der Mindestaltersentschädigung nach § 14 Satz 1. § 14 Satz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.