Versionsverlauf


§ 1419 BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

§§ 1419 bis 1424: I.d.F.d. Art. 1 Nr. 9 G v. 18.06.1957 I 609 mit Wirkung vom 01.07.1958, vgl. Fußnote zum Sechsten Titel

(1) Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.

(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen, deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen kann.