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§ 123 LBG M-V - Übergangsregelung für kommunale Wahlbeamte

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030 - 11

Für kommunale Wahlbeamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits im Amt befinden, ist für den Eintritt in den Ruhestand § 44 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576), bis zum Ablauf ihrer Amtszeit und für unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn der Beamte wieder gewählt wird, weiterhin anzuwenden.