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§ 139g GewO - Befugnisse der Gewerbeaufsichtsbehörden

Bibliographie

Titel
Gewerbeordnung
Redaktionelle Abkürzung
GewO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7100-1

(1) 1Die Gewerbeaufsichtsbehörden sind befugt, durch Verfügung für einzelne Betriebe diejenigen Maßnahmen anzuordnen, die zur Durchführung der dem Arbeitgeber durch § 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches auferlegten Pflichten erforderlich erscheinen. 2Diese Befugnis besteht auch gegenüber Versicherungsunternehmen einschließlich derjenigen Versicherungsunternehmen, die kein Gewerbe betreiben. 3Soweit Arbeitgeber, die den Sätzen 1 und 2 unterliegen, den von ihnen beschäftigten Handlungsgehilfen selbst oder auf Grund eines Rechtsverhältnisses mit einem Dritten durch diesen Gemeinschaftsunterkünfte zum Gebrauch überlassen, gilt für sie § 120c Abs. 1 bis 3; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(2) 1Die Bestimmungen in § 120d Abs. 2 und 3 und in § 139b finden entsprechende Anwendung. 2Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.