§ 30 LJagdG Bln - Einsatz von Jagdhunden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- LJagdG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 792-2
(1) Bei jeder Such-, Drück- und Treibjagd und bei jeder Jagd auf Niederwild sowie für die Nachsuche sind Jagdhunde in genügender Zahl bereitzuhalten und zu verwenden, die ihre Brauchbarkeit entsprechend der Jagdhundeprüfungsordnung für den jeweiligen Einsatz nachgewiesen haben.
(2) Die Jagdbehörde kann dem Jagdausübungsberechtigten die Verpflichtung zum Nachweis eines zur Nachsuche auf Schalenwild brauchbaren Jagdhundes auferlegen.
(3) Zur Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden bedarf es eines Jagdscheines nach § 15 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes; die Vorschriften des Waffenrechts bleiben davon unberührt.
(4) Die Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung und nach Anhörung des Landesjagdverbandes Vorschriften über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden zu erlassen und hierbei Prüfungen vorzuschreiben sowie deren Durchführung und die Prüfungszulassung zu regeln.
(5) Die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden an lebenden Tieren sind verboten. Ausgenommen sind das Ausbilden und Prüfen von Jagdhunden in den Fächern Suche und Vorstehen an wild lebenden Tieren. Die Ausbildung und Prüfung sind nur außerhalb der Setz- und Brutzeit und außerhalb von Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen erlaubt.