§ 690 ZPO
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozeßordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
Das Gesuch muß enthalten:
- 1.die Bezeichnung der Parteien nach Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort;
- 2.die Bezeichnung des Gerichts;
- 3.die bestimmte Angabe des Betrages oder Gegenstandes und des Grundes des Anspruchs;
- 4.das Gesuch um Erlaß des Zahlungsbefehls.