§ 9 NHG - Promotion; Doktorandinnen und Doktoranden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen können Promotionen durchführen, soweit an ihnen für das betreffende Fachgebiet ein Studiengang geführt wird, der die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit vermittelt (universitärer Studiengang); gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen oder mit außerhochschulischen Forschungseinrichtungen sollen durchgeführt werden. Die Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit wird durch eine Dissertation und eine mündliche Prüfung nachgewiesen. Die Promotion berechtigt zum Führen des Doktorgrades mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz.

(2) Zur Promotion kann als Doktorandin oder Doktorand zugelassen werden, wer das Studium in einem universitären Studiengang durch eine Prüfung abgeschlossen hat oder ein Hochschulstudium in einem anderen Studiengang mit einer Prüfung mit gehobenem Prädikat abgeschlossen und die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen hat. Die Hochschulen sollen zur Ausbildung und Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden Promotionsstudiengänge anbieten.

(3) Die Hochschule führt Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsordnung durch, die von dem für das Fachgebiet zuständigen Fakultätsrat zu beschließen ist. Die Promotionsordnung regelt die weiteren Zulassungsvoraussetzungen und die Durchführung des Promotionsverfahrens sowie die Voraussetzungen für gemeinsame Promotionsverfahren. Die Fakultäten können in einer Ordnung vorsehen, dass der Abschluss einer mindestens zweisemestrigen Meisterklasse oder eines Konzertexamens zum Führen einer hierauf hinweisenden Bezeichnung berechtigt.

(4) Die Hochschule kann aufgrund einer Ordnung weitere Grade verleihen.