§ 37 BbgSchulG - Beginn der Schulpflicht (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 5530-1
(1) Vor Beginn der Schulpflicht besteht für alle Kinder die Pflicht, an einer schulärztlichen Untersuchung durch die Gesundheitsämter teilzunehmen. Kinder und junge Menschen, deren erstmaliger Schulbesuch in einer anderen als der ersten Jahrgangsstufe erfolgen soll, sind nur dann verpflichtet, an einer schulärztlichen Untersuchung teilzunehmen, wenn sie noch keine Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft in der Bundesrepublik Deutschland besucht haben.
(2) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die vor dem 1. Juli das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.
(3) Kinder, die in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember das 6. Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres gemäß § 51 Abs. 1 in die Schule aufgenommen. Mit der Aufnahme in die Schule beginnt die Schulpflicht.
"(2) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.
(3) Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen. In begründeten Ausnahmefällen können Kinder aufgenommen werden, die nach dem 31. Dezember, jedoch vor dem 1. August des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden. Entsprechende Anträge sollen gesicherte Nachweise zum Entwicklungsstand des Kindes enthalten. Mit der Aufnahme in die Schule beginnt die Schulpflicht."