§ 37 BbgSchulG - Beginn der Schulpflicht (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Amtliche Abkürzung
BbgSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
5530-1

(1) Vor Beginn der Schulpflicht besteht für alle Kinder die Pflicht, an einer schulärztlichen Untersuchung durch die Gesundheitsämter teilzunehmen. Kinder und junge Menschen, deren erstmaliger Schulbesuch in einer anderen als der ersten Jahrgangsstufe erfolgen soll, sind nur dann verpflichtet, an einer schulärztlichen Untersuchung teilzunehmen, wenn sie noch keine Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft in der Bundesrepublik Deutschland besucht haben.

(2) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die vor dem 1. Juli das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.

(3) Kinder, die in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember das 6. Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres gemäß § 51 Abs. 1 in die Schule aufgenommen. Mit der Aufnahme in die Schule beginnt die Schulpflicht.

(1) Amtl. Anm.:

§ 37 Abs. 2 und 3 gelten gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes für die Aufnahme von Schülerinnen und Schüler zum Schuljahr 2005/2006 in folgender Fassung (Die mögliche Aufnahme gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 und 3 kann bereits seit dem Schuljahr 2001/2002 erfolgen.):

"(2) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.

(3) Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen. In begründeten Ausnahmefällen können Kinder aufgenommen werden, die nach dem 31. Dezember, jedoch vor dem 1. August des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden. Entsprechende Anträge sollen gesicherte Nachweise zum Entwicklungsstand des Kindes enthalten. Mit der Aufnahme in die Schule beginnt die Schulpflicht."