Art. 26 BayAbfAlG - Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen und zur Erfassung und Überwachung von Altlasten in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - BayAbfAlG)
- Amtliche Abkürzung
- BayAbfAlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2129-2-1-U
(1) Altablagerungen sind verlassene und stillgelegte Ablagerungsplätze, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert wurden (insbesondere Abfalldeponien) und frühere Abfallablagerungen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen.
(2) Altstandorte sind Grundstücke stillgelegter Anlagen oder sonstige Flächen, in oder auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde, insbesondere im Rahmen industrieller oder sonstiger gewerblicher Tätigkeit.
(3) Altlastverdächtige Flächen sind Altablagerungen und Altstandorte, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu vermuten ist, deren tatsächliches Vorliegen erst nach weiteren Untersuchungen bejaht oder verneint werden kann.
(4) Altlasten sind Belastungen der Umwelt, vor allem des Bodens und des Wassers, durch Stoffe (Abfälle und sonstige umweltgefährdende Stoffe) im Bereich von Altablagerungen und Altstandorten, wenn auf Grund einer Gefährdungsabschätzung feststeht, daß eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind.
(5) Der Sechste Teil dieses Gesetzes gilt nicht für Munitions- und Kampfmittelablagerungen und für Flächen, die durch radioaktive Stoffe oder durch flächenhafte landwirtschaftliche Bodennutzung verunreinigt sind.